Satzung

Satzung des Allgemeinen Bürgerschützenvereins Lembeck e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Bürgerschützenverein Lembeck e.V.".

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 46286 Dorsten-Lembeck.

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.      Der Wahlspruch des Vereins lautet: „Ordnung, Einigkeit und Frohsinn“

2.    Der Zweck des Vereins ist es, die Bürger der Gemeinde Lembeck in gemeinnütziger Weise zum Zwecke der Förderung des Schützengeistes und althergebrachter Bräuche und Traditionen zusammenzufassen.

3.      Politische Zwecke werden nicht verfolgt und dürfen in keiner Weise propagiert werden.

4.   Der Satzungszweck wird durch den Erhalt des Schützengeistes, insbesondere durch Vogelschießen und Ausrichtung von Festumzügen, sowie althergebrachter Bräuche und Traditionen sowie des kulturellen Lebens in der Gemeinde Lembeck verwirklicht.

5.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

6.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8.      Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.           Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner der Gemeinde Lembeck werden, der bis zum Beginn des kommenden Schützenfestes das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus können Personen, die in besonderer Weise dem Verein verbunden sind, die Mitgliedschaft beantragen.

2.               Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder mündlichen Antrag beim Vorstand und nach Zulassung durch den Vorstand, durch Eintragung in die Mitgliederliste sowie Zahlung des Jahresbeitrages erlangt.

3.               Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.               Der Austritt ist schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

5.             Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit Zahlungen in Verzug gerät, den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1.               Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Leistungen gefordert. Über ihre Art und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

2.               Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet.

§ 5 Mitgliederversammlung

1.              Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.               Mitgliederversammlungen können in Präsenz, in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden. 

3.               Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

4.             Satzungsänderungen, die von Amts wegen erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Diese sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

5.           Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss eine Begründung des verfolgten Zwecks beinhalten.

6.             Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in der Dorstener Zeitung oder deren Nachfolgezeitung. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu veröffentlichen. Mitgliederanträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

7.            Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem insbesondere die Beschlüsse und Wahlen des Vereins festgehalten werden. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1.               Der Vorstand setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Vorsitzender (Präsident), 2. Vorsitzender (Vizepräsident), 1. Geschäftsführer, 2. Geschäftsführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schatzmeister, Oberst, Major und mehreren Beisitzern.

2.               Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt maximal 25 Personen. Die Anzahl der Beisitzer wird vom Vorstand festgelegt.

3.               Die Wahl des Vorstandes findet im jährlichen Wechsel wie folgt statt:

             Gerade Jahre, Gruppe A             Ungerade Jahre, Gruppe B

             1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender

             2. Geschäftsführer                       1. Geschäftsführer

             1. Kassierer                                  2. Kassierer

              Major                                          Oberst

             1. Beisitzer                                   Schatzmeister

             3. ………. Beisitzer                         2. .......... Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für den Zeitraum bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im übernächsten Kalenderjahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl gewählt.

4.               Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich, oder von einem dieser Vorsitzenden gemeinsam mit einem der Geschäftsführer oder Kassierer als Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 Auflösung des Vereins

1.          Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

2.               Sind in der ersten Versammlung nicht mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 14 Tagen eine 2. Versammlung zu dem gleichen Zwecke einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

3.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung von traditionellem Brauchtum, Kultur, Sport, Jugendhilfe, Heimatpflege, Heimatkunde oder Ortsverschönerung. Über die Empfängerkörperschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Dorsten-Lembeck, 4. April 2025